Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung 1.2, Stand 02.10.2026

Diese Bedingungen gelten für die Überlassung der Software MuvMate durch die uncamino Digital Solutions GmbH zur Nutzung über das Internet.

MuvMate ist eine Marke der uncamino Digital Solutions GmbH. Vertragspartner des Kunden und Anbieter im Sinne dieser Bedingungen ist die uncamino Digital Solutions GmbH.

1. Geltungsbereich

(1) Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verbraucher können MuvMate nicht buchen.

(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

(3) Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für künftige Bestellungen desselben Kunden, ohne dass der Anbieter erneut auf sie hinweisen muss.

2. Rangfolge der Dokumente

(1) Widersprechen sich einzelne Vertragsbestandteile, gilt die folgende Reihenfolge. Was weiter oben steht, geht dem vor, was weiter unten steht.

(2)
  • eine im Einzelfall zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung
  • die Bestellung des Kunden mit dem darin gewählten Paket
  • die Leistungsbeschreibung des gewählten Pakets auf der Website des Anbieters im Zeitpunkt der Bestellung
  • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden gilt zusätzlich der Vertrag zur Auftragsverarbeitung. In Fragen des Datenschutzes geht er diesen Bedingungen vor. Für die Haftung des Anbieters bleibt es auch in Fragen des Datenschutzes bei Ziffer 18 dieser Bedingungen.

3. Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrags ist die Überlassung der Software zur Nutzung über das Internet auf Zeit. Der Anbieter hält die Software auf seinen Systemen betriebsbereit und ermöglicht dem Kunden den Zugriff über einen aktuellen Webbrowser.

(2) Ein Erwerb der Software findet nicht statt. Der Kunde erhält weder den Quellcode noch einen Anspruch auf Überlassung eines Datenträgers oder auf Installation in einer eigenen Umgebung.

(3) Die Beschaffung des Internetzugangs, der Endgeräte und der sonstigen technischen Voraussetzungen ist Sache des Kunden. Übergabepunkt der Leistung des Anbieters ist der Ausgang des Rechenzentrums, in dem die Software betrieben wird.

4. Vertragsschluss, Registrierung und Testphase

(1) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Paket bestellt und der Anbieter die Bestellung in Textform bestätigt oder den Zugang freischaltet.

(2) Bei der Registrierung macht der Kunde vollständige und richtige Angaben und hält sie aktuell. Er stellt sicher, dass die registrierende Person zur Vertretung des Unternehmens berechtigt ist.

(3) Der Anbieter kann den Zugang zunächst zum Test bereitstellen. Die Testphase dauert 14 Tage und endet automatisch.

(4) Ein Übergang der Testphase in einen kostenpflichtigen Vertrag findet nicht selbsttätig statt. Er setzt voraus, dass der Kunde ihn ausdrücklich auslöst. Löst er ihn nicht aus, endet der Zugang mit Ablauf der Testphase, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(5) Während der Testphase besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Verfügbarkeit und keine Zusage auf Aufbewahrung der eingestellten Daten über das Ende der Testphase hinaus.

5. Leistungsumfang, Pakete und Kontingent

(1) Welche Funktionen, Zugänge, Postfachanbindungen und Schnittstellen enthalten sind, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des gewählten Pakets im Zeitpunkt der Bestellung.

(2) Jedes Paket enthält ein Kontingent verarbeiteter Anfragen je Kalendermonat. Das Kontingent gilt monatlich, unabhängig davon, ob der Kunde monatlich oder jährlich zahlt. Es steht zu Beginn jedes Kalendermonats neu zur Verfügung und wird nicht in den folgenden Monat übertragen.

(3) Als verarbeitete Anfrage zählt eine eingehende Nachricht, die von der Software als Anfrage zu einer der vom Kunden festgelegten Auftragsarten erkannt, ausgewertet und als Vorgang angelegt wird. Nachrichten, die keine Anfrage sind, zählen nicht. Antworten des Kunden seiner Kunden, weitere Entwürfe, Nachfassnachrichten und der weitere Verlauf zum selben Vorgang lösen keinen erneuten Verbrauch aus. Vorgänge, die der Kunde selbst anlegt, zählen ebenfalls nicht.

(4) Für vom Kunden ausgelöste KI-Funktionen gilt eine Tagesgrenze je Paket gemäß der Leistungsbeschreibung. Sie dient dem Schutz vor Missbrauch und begrenzt nicht die Zahl der verarbeiteten Anfragen.

(5) Ist das Kontingent eines Kalendermonats aufgebraucht, wird die Leistung nicht abgeschaltet. Eingehende Anfragen werden weiterhin angenommen, gespeichert und dem Kunden angezeigt. Die automatische Auswertung ruht bis zum Beginn des folgenden Kalendermonats, mit dessen Beginn das Kontingent neu zur Verfügung steht.

(6) Die Zahl der Zugänge für die Verwaltung ist auf die im Paket enthaltene Zahl begrenzt. Zugänge für Einsatzkräfte des Kunden sind der Zahl nach nicht begrenzt und ohne Aufpreis enthalten.

(7) Leistungen, die die Leistungsbeschreibung ohne Mengenangabe ausweist, stehen für die übliche Nutzung im Geschäftsbetrieb des Kunden zur Verfügung. Der Anbieter darf die Nutzung vorübergehend begrenzen, soweit sie den üblichen Umfang erheblich überschreitet, insbesondere bei automatisiertem Massenabruf. Er kündigt eine solche Begrenzung an, sobald es ihm möglich ist, und hebt sie auf, sobald der Grund entfallen ist. Eingehende Anfragen werden auch dann angenommen, gespeichert und angezeigt.

(8) Der Anbieter entwickelt die Software fortlaufend weiter. Änderungen des Leistungsumfangs sind zulässig, soweit sie den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang nicht wesentlich einschränken und für den Kunden zumutbar sind. Schränkt eine Änderung den geschuldeten Leistungsumfang wesentlich ein, kann der Kunde den Vertrag zum Zeitpunkt der Änderung kündigen.

6. Preise und Zahlung

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Abrechnungszeitraum ist je nach gewählter Zahlweise der Monat oder das Jahr. Das Entgelt für den gewählten Abrechnungszeitraum ist im Voraus zu dessen Beginn fällig.

(3) Die Zahlung erfolgt über den vom Anbieter eingesetzten Zahlungsdienstleister, wahlweise per SEPA-Lastschrift oder per Kreditkarte. Der Kunde hinterlegt ein gültiges Zahlungsmittel, hält es aktuell und sorgt für Deckung.

(4) Rechnungen stellt der Anbieter elektronisch im Konto des Kunden bereit. Der Kunde stimmt der elektronischen Rechnungsstellung zu. Auf Anforderung gibt der Anbieter dem Kunden Kopien seiner Rechnungen auch nach dem Ende des Zugangs heraus, solange die für den Kunden geltende gesetzliche Aufbewahrungsfrist läuft.

(5) Einwendungen gegen eine Abrechnung teilt der Kunde dem Anbieter in Textform mit. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben davon unberührt.

7. Zahlungsverzug

(1) Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, mahnt der Anbieter zunächst in Textform und setzt eine angemessene Nachfrist.

(2) Erst wenn die Nachfrist erfolglos verstrichen ist und der Anbieter die Sperrung zuvor angekündigt hat, darf er den Zugang sperren. Die Sperrung wird aufgehoben, sobald der Rückstand ausgeglichen ist.

(3) Während einer Sperrung wegen Zahlungsverzugs bleibt der Zugriff auf die gespeicherten Daten zum Zweck des Exports erhalten. Wegen des Verzugs allein werden keine Daten gelöscht.

(4) Verzugszinsen und den Ersatz des Verzugsschadens kann der Anbieter nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Die Pflicht des Kunden zur Zahlung des Entgelts bleibt während einer Sperrung bestehen.

8. Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit entspricht dem gewählten Abrechnungszeitraum, soweit die Leistungsbeschreibung des gewählten Pakets keine abweichende Mindestlaufzeit ausweist. Ist dort eine Mindestlaufzeit ausgewiesen, gilt diese.

(2) Der Vertrag verlängert sich jeweils um einen weiteren Abrechnungszeitraum, wenn er nicht bis zu dessen Ende gekündigt wird.

(3) Ein Wechsel in ein größeres Paket wird sofort wirksam. Für den Rest des laufenden Abrechnungszeitraums berechnet der Anbieter den Unterschied anteilig und stellt ihn sofort in Rechnung. Ein Wechsel in ein kleineres Paket wird zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums wirksam und setzt voraus, dass Zugänge und angebundene Postfächer des Kunden in dessen Grenzen passen.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Für den Anbieter liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung und Nachfrist mit einem erheblichen Teil des Entgelts in Verzug bleibt oder wiederholt gegen Ziffer 15 verstößt.

(5) Kündigungen bedürfen der Textform. Die Kündigung über die dafür vorgesehene Funktion im Konto des Kunden genügt.

9. Preisanpassung

(1) Der Anbieter kann die Entgelte anpassen. Eine Anpassung kündigt er dem Kunden mindestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an.

(2) Eine Erhöhung wird frühestens zum Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums wirksam und erfolgt höchstens einmal je Kalenderjahr.

(3) Eine Erhöhung ist nur zulässig, soweit sich die Kosten erhöht haben, die der Anbieter für die Erbringung der Leistung aufwendet. Dazu zählen die Kosten für Betrieb und Rechenleistung, die Kosten bezogener Vorleistungen einschließlich der Dienste für die Auswertung eingehender Nachrichten und die Personalkosten. Die Erhöhung darf den Umfang der Kostensteigerung nicht überschreiten.

(4) Sinken diese Kosten, ist der Anbieter verpflichtet, die Entgelte im selben Umfang zu senken. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind gegeneinander zu verrechnen.

(5) Erhöht sich das Entgelt, kann der Kunde den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. Auf dieses Recht weist der Anbieter in der Ankündigung hin. Kündigt der Kunde, bleibt es bis zum Wirksamwerden der Kündigung beim bisherigen Entgelt.

10. Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde schafft die Voraussetzungen, die die Nutzung der Software auf seiner Seite erfordert. Dazu gehören insbesondere:

(2)
  • das Anlegen und Pflegen der eigenen Zugänge und Benutzerkonten
  • die Anbindung des eigenen Postfachs und die Erteilung der dafür nötigen Berechtigungen an den Anbieter
  • die sichere Aufbewahrung der Zugangsdaten und die unverzügliche Meldung, sobald der Verdacht besteht, dass ein Zugang missbraucht wird
  • die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten, die er in die Software einstellt oder einstellen lässt
  • die Erfüllung der eigenen Pflichten als Verantwortlicher nach der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Zulässigkeit der erteilten Weisungen und die Information der betroffenen Personen

(3) Der Kunde bestimmt eine Ansprechperson für die Zusammenarbeit und benennt dem Anbieter Änderungen unverzüglich.

(4) Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach, hat der Anbieter die daraus entstehenden Leistungsstörungen nicht zu vertreten. Zeiten, in denen die Leistung aus diesem Grund nicht erbracht werden kann, gelten nicht als Ausfall im Sinne von Ziffer 11.

11. Verfügbarkeit

(1) Der Anbieter schuldet eine Verfügbarkeit der Software von 95 Prozent im Jahresmittel, gemessen am Übergabepunkt nach Ziffer 3.

(2) Nicht als Ausfall gelten angekündigte Wartungsfenster. Der Anbieter kündigt sie mit angemessenem Vorlauf an und legt sie, soweit möglich, in Zeiten geringer Nutzung. Bei dringenden Sicherheitsmaßnahmen darf er ohne Vorlauf tätig werden und unterrichtet den Kunden unverzüglich.

(3) Nicht als Ausfall gelten ferner Zeiten höherer Gewalt sowie Zeiten, in denen die Software wegen des Ausfalls einer Vorleistung eines Dritten nicht erreichbar ist. Der Ausschluss für Vorleistungen Dritter gilt nur, soweit der Anbieter den Dritten sorgfältig ausgewählt und eingebunden hat, ihn regelmäßig überprüft und die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Auswirkungen eines Ausfalls zu begrenzen. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Verantwortung des Anbieters.

(4) Nicht als Ausfall gelten Störungen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere Störungen in seiner eigenen Technik, in seiner Internetanbindung oder in einem von ihm selbst angebundenen Dienst.

12. Störungsmeldung und Reaktionszeiten

(1) Störungen meldet der Kunde über die im Konto angegebenen Wege. Die Meldung beschreibt die Störung so, dass der Anbieter sie nachvollziehen kann.

(2) Welche Wege zur Verfügung stehen und innerhalb welcher Zeit der Anbieter auf eine Störungsmeldung reagiert, richtet sich nach dem gewählten Paket und ergibt sich aus dessen Leistungsbeschreibung. Die Zeiten laufen an Werktagen von Montag bis Freitag, gesetzliche Feiertage am Sitz des Anbieters ausgenommen.

(3) Weist die Leistungsbeschreibung für ein Paket keine Reaktionszeit aus, reagiert der Anbieter innerhalb eines Werktages nach Eingang der Störungsmeldung. Nennt die Leistungsbeschreibung eine kürzere Zeit, gilt diese.

(4) Zugesagt ist die Reaktion auf eine Störungsmeldung innerhalb der genannten Zeit, nicht die Beseitigung der Störung innerhalb dieser Zeit. Der Anbieter beseitigt Störungen mit der gebotenen Sorgfalt und unterrichtet den Kunden über den Fortgang.

13. KI-gestützte Auswertung

(1) Die Software wertet eingehende Nachrichten mit Verfahren der künstlichen Intelligenz aus. Sie erkennt Umzugsanfragen, liest Angaben wie Adressen, Termine, Mengen und Preisangaben heraus und erzeugt daraus Entwürfe für Vorgänge, Angebote und Antworten.

(2) Die Ergebnisse dieser Auswertung sind Vorschläge. Prüfung und Freigabe obliegen dem Kunden, bevor ein Entwurf nach außen versendet oder gegenüber einem Dritten verbindlich verwendet wird.

(3) Der Anbieter erbringt die Auswertung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Anbieters und auf dem Stand der von ihm eingesetzten Verfahren. Er sagt keine bestimmte Erkennungsquote und keine Fehlerfreiheit im Einzelfall zu, weil die Auswertung auf statistischen Verfahren beruht und vom Zustand und vom Inhalt der eingehenden Nachricht abhängt.

(4) Die Verantwortung des Anbieters für die vertragsgemäße Erbringung der Auswertung als geschuldete Hauptleistung bleibt unberührt. Ein Ausschluss der Richtigkeit der Auswertung ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(5) Verwendet der Kunde einen Vorschlag ungeprüft nach außen, trägt er die Folgen, die sich allein aus der unterlassenen Prüfung ergeben. Die Haftung des Anbieters richtet sich im Übrigen nach Ziffer 18.

14. Auswertung von Nutzungsdaten

(1) Der Anbieter darf die bei der Nutzung anfallenden Daten auswerten, um die Software zu betreiben, Störungen und Missbrauch zu erkennen, die Kapazität zu planen und die Leistung weiterzuentwickeln.

(2) Über die Grenzen einzelner Kunden hinweg sind Auswertungen nur in anonymer und zusammengefasster Form zulässig. Ein Rückschluss auf einzelne Kunden, auf einzelne betroffene Personen oder auf einzelne Vorgänge darf dabei nicht möglich sein. Einzelne Kunden werden in solchen Auswertungen nicht genannt.

(3) Der Anbieter verwendet Inhalte und Daten des Kunden nicht zum Training eigener Modelle. Die Dienstleister, die er für die Auswertung und für den Betrieb einsetzt, verpflichtet er vertraglich darauf, die ihnen übermittelten Inhalte und Daten nicht zum Training von Modellen zu verwenden.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden richtet sich im Übrigen nach dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung.

15. Missbräuchliche Nutzung

(1) Dem Kunden ist insbesondere untersagt:

(2)
  • die Nutzung für rechtswidrige Zwecke oder unter Verstoß gegen Rechte Dritter
  • der Versand unerlaubter Werbung über die Software
  • das Einstellen von Schadprogrammen oder von Inhalten, die die Systeme des Anbieters gefährden
  • Handlungen, die die Verfügbarkeit für andere Kunden beeinträchtigen, insbesondere automatisierte Zugriffe in einem Umfang, der über die vertragsgemäße Nutzung hinausgeht
  • die Überlassung von Zugängen an Dritte, die nicht zum Unternehmen des Kunden gehören oder nicht für ihn tätig sind
  • Versuche, die Software zurückzuentwickeln oder Sicherungsmaßnahmen zu umgehen, soweit dies nicht gesetzlich zwingend erlaubt ist

(3) Bei einem Verstoß fordert der Anbieter den Kunden zunächst in Textform zur Abhilfe auf und setzt eine angemessene Frist. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist darf er den betroffenen Zugang sperren.

(4) Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohendem Schaden für andere Kunden, für die Systeme des Anbieters oder für Dritte, darf der Anbieter sofort sperren. Er unterrichtet den Kunden unverzüglich über Grund und Umfang der Sperrung und hebt sie auf, sobald der Grund entfallen ist.

16. Rechte an den eingestellten Daten

(1) Die Rechte an den Daten, die der Kunde einstellt oder die für ihn verarbeitet werden, bleiben beim Kunden. Der Anbieter erwirbt daran keine eigenen Rechte.

(2) Der Anbieter erhält das einfache, auf die Vertragslaufzeit beschränkte Recht, diese Daten zu speichern, zu vervielfältigen und zu verarbeiten, soweit es die Erbringung der vertraglichen Leistung erfordert. Dazu gehört die Übermittlung an die eingesetzten Unterauftragnehmer im Rahmen des Vertrags zur Auftragsverarbeitung.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Einstellung der Daten berechtigt ist und dass ihrer Verarbeitung durch den Anbieter keine Rechte Dritter entgegenstehen.

(4) Ein Zurückbehaltungsrecht des Anbieters an den Daten des Kunden ist ausgeschlossen.

17. Nutzungsrechte an der Software

(1) Der Kunde erhält für die Dauer des Vertrags das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Software über das Internet für die eigenen betrieblichen Zwecke zu nutzen.

(2) Zulässig ist die Nutzung durch Beschäftigte des Kunden und durch Personen, die für ihn tätig sind, im Rahmen der vereinbarten Zugänge. Die Nutzung durch verbundene Unternehmen oder durch sonstige Dritte bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

(3) Alle Rechte an der Software, an ihrer Gestaltung, an den Kennzeichen und an der Dokumentation stehen dem Anbieter zu. Der Kunde erhält keine darüber hinausgehenden Rechte.

(4) Mit Ende des Vertrags erlischt das Nutzungsrecht.

18. Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Der Höhe nach ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf 12 Monatsentgelte je Schadensfall begrenzt, innerhalb eines Vertragsjahres insgesamt jedoch höchstens auf das 2-fache dieses Betrages. Als Monatsentgelt gilt das zuletzt geschuldete monatliche Entgelt, bei jährlicher Zahlweise ein Zwölftel des zuletzt geschuldeten Jahresentgelts.

(4) Die Höchstbeträge nach dem vorstehenden Absatz betragen je Schadensfall mindestens 2.500 Euro, innerhalb eines Vertragsjahres insgesamt mindestens das 2-fache dieses Betrages. Diese Untergrenze gilt auch dann, wenn der Kunde die Software unentgeltlich nutzt, insbesondere während der Testphase oder in einem unentgeltlichen Tarif, und deshalb kein Monatsentgelt geschuldet ist.

(5) Bei Verlust von Daten ist die Haftung auf den Aufwand begrenzt, der zur Wiederherstellung der Daten aus den vom Anbieter vorgehaltenen Sicherungen erforderlich ist. Der Kunde schuldet keine eigene Sicherung der in der Software gespeicherten Daten. Hat der Anbieter die geschuldeten Sicherungen nicht vorgehalten, gilt diese Begrenzung nicht.

(6) Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, nach § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

(7) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Ansprüche nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung sowie zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(8) Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden verbunden. Sie gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

19. Verjährung

(1) Ansprüche des Kunden gegen den Anbieter verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(2) Das gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Ansprüche nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung und für die übrigen Fälle, in denen der Anbieter nach Ziffer 18 unbeschränkt haftet. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Fristen.

(3) Ansprüche nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung bleiben damit auch der Frist nach unberührt, so wie Ziffer 18 sie der Höhe nach unberührt lässt.

20. Datenexport und Löschung

(1) Der Kunde kann seine Daten während der gesamten Vertragslaufzeit jederzeit selbst exportieren. Der Export erfolgt über die dafür vorgesehene Funktion in der Software. Listen werden als Datei mit kommagetrennten Werten bereitgestellt, erzeugte Belege im portablen Dokumentenformat, zugehörige Dateien als Archiv zum Herunterladen.

(2) Nach dem Ende des Vertrags stellt der Anbieter den Zugang für 30 Tage auf Lesezugriff um. In dieser Zeit kann der Kunde seine Daten weiterhin einsehen und exportieren, aber nicht mehr aktiv mit der Software arbeiten.

(3) Endet der Zugang, ohne dass aus der Testphase ein kostenpflichtiger Vertrag geworden ist, gelten der Lesezugriff nach dem vorstehenden Absatz und die Frist nach dem folgenden Absatz nicht. Es bleibt in diesem Fall bei Ziffer 4, und der Anbieter löscht die Daten nach dem Ende der Testphase. Er weist den Kunden vor deren Ende in Textform auf den bevorstehenden Wegfall des Zugangs und auf die Löschung hin. Der Kunde sichert die für ihn wichtigen Daten vor dem Ende der Testphase selbst.

(4) Nach Ablauf von 90 Tagen ab dem Ende des Vertrags löscht der Anbieter die Daten des Kunden endgültig, einschließlich der Sicherungskopien im Rahmen der üblichen Sicherungszyklen. Ein Löschprotokoll stellt der Anbieter auf Anforderung bereit.

(5) Ausgenommen sind Daten, die der Anbieter aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten weiter speichern muss, insbesondere Rechnungs- und Buchhaltungsunterlagen. Diese Daten werden für die weitere Verwendung gesperrt und nur zum Zweck der Erfüllung dieser Pflichten verarbeitet.

(6) Ebenfalls ausgenommen ist der Nachweis darüber, dass und wann der Kunde diesen Bedingungen und dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung zugestimmt hat. Der Anbieter bewahrt ihn 3 Jahre über das Ende des Vertrags hinaus auf und löscht ihn danach. Der Nachweis umfasst den Namen und die E-Mail-Adresse der zustimmenden Person, den Zeitpunkt, die Fassung der Dokumente und die Art der Zustimmung. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, das berechtigte Interesse beider Seiten an der Nachweisbarkeit eines geschlossenen Vertrags. Die Aufbewahrungsdauer entspricht der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.

(7) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die für ihn wichtigen Daten rechtzeitig vor Ablauf dieser Fristen zu sichern. Der Anbieter weist vor Ablauf des Lesezugriffs in Textform darauf hin. Endet der Zugang nach Ziffer 20 Absatz 3 ohne Lesezugriff, tritt an die Stelle dieses Hinweises der Hinweis vor dem Ende der Testphase.

21. Geheimhaltung

(1) Beide Seiten behandeln vertrauliche Informationen der anderen Seite vertraulich und verwenden sie nur für die Zwecke dieses Vertrags. Vertraulich sind Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder die ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.

(2) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, die eine Seite rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat oder die sie unabhängig entwickelt hat. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Die betroffene Seite unterrichtet die andere Seite vorab, soweit das zulässig ist.

(3) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht über das Ende des Vertrags hinaus fort.

(4) Als Referenz darf der Anbieter den Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform benennen.

22. Änderung dieser Bedingungen

(1) Der Anbieter kann diese Bedingungen ändern. Eine Änderung kündigt er dem Kunden mindestens 30 Tage vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform an. Die Ankündigung nennt die geänderten Stellen und weist auf das Widerspruchsrecht und auf die Folgen des Schweigens hin.

(2) Bei Änderungen, die den Kunden nicht oder nur unerheblich benachteiligen, insbesondere bei redaktionellen Änderungen, bei der Anpassung an eine geänderte Rechtslage und bei der Aufnahme zusätzlicher Funktionen, gilt das Schweigen des Kunden als Zustimmung, wenn er nicht vor dem Wirksamwerden widerspricht.

(3) Bei Änderungen an Preis, Laufzeit, Haftung oder am Umfang der geschuldeten Hauptleistung gilt Schweigen nicht als Zustimmung. Solche Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde ihnen ausdrücklich zustimmt. Preisanpassungen nach Ziffer 14 bleiben unberührt.

(4) Widerspricht der Kunde einer Änderung oder stimmt er einer zustimmungsbedürftigen Änderung nicht zu, kann jede Seite den Vertrag zum nächsten Kündigungstermin kündigen. Bis dahin gelten die bisherigen Bedingungen fort.

23. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Regensburg, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters.

(3) Erklärungen im Rahmen dieses Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag darf der Kunde nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters auf einen Dritten übertragen.

(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.